Reglement "Mitglieder" Verein Innovation Network .ch

Der Verein Innovation Network ch, nachstehend IN genannt, besteht aus Einzelmitgliedern und Kollektivmitgliedern. Jedes Mitglied ist an der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt. Juristische Personen (Kollektivmitglieder) bestimmen einen Vertreter/eine Vertreterin, welche die Mitgliedschaftsrechte an der Mitgliederversammlung ausübt.


1. Mitgliederkategorien

1.1 Einzelmitglieder:

Einzelmitglieder sind natürliche Personen, welche ungekündigt beim SCGA Einzelmitglied sind.

Einzelmitglieder sind natürliche Personen, welche ein Beitrittsgesuch für Einzelmitgliedschaft einreichen.

Durch die Teilnahme an einer Veranstaltung und der Bezahlung des regulären Veranstaltungspreises erhält man die Option, Einzelmitglied für das laufende und folgende Vereinsjahr zu werden.

Referenten erhalten die Option, Einzelmitglied für das laufende und folgende Vereinsjahr zu werden. Studierende mit einer Diplomarbeit im Umfeld Produkt-Innovation erhalten unentgeltliche die Einzelmitgliedschaft für das laufende und folgende Vereinsjahr.

1.2 Kollektivmitglieder

Kollektivmitglieder sind juristische Personen, welche ungekündigt beim SCGA Kollektivmitglied sind.

Kollektivmitglieder sind juristische Personen, welche ein Beitrittsgesuch für Kollektivmitgliedschaft einreichen.

2. Gegenseitige Mitgliedschaft

Wird eine juristische Person Kollektivmitglied von Innovation Network und Innovation Network ist gleichzeitig Mitglied der betreffenden Organisation, so kann die Höhe der gegenseitigen Beiträge durch den Vorstand festgelegt werden.

3. Mitgliederbeiträge

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Die Mitgliederbeiträge sind wie folgt abgestuft:

Einzelmitglieder: SFr. 70.-
Referenten: gratis (für laufendes und folgendes Vereinsjahr)
Studierende: gratis (für laufendes und folgendes Vereinsjahr)
Kollektivmitglieder: SFr. 400.-

4. Austritt

Ein Austritt aus dem Verein IN ist jederzeit möglich. Der Austritt wird dem Vorstand schriftlich mitgeteilt oder erfolgt automatisch bei halbjährlichem Verzug der Jahreszahlung. Ein Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austritt fälligen Verpflichtungen. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

5. Inkraftsetzung

Gemäss Art. 7 der Statuten ist das Reglement "Mitglieder" ein integrierender Bestandteil der Statuten. Es tritt mit seiner Genehmigung durch die ausserordentliche Urabstimmung vom 7. März 2005 in Kraft.